Allgemeine Geschäftsbedingungen der EasyHood eG

Stand: Dezember 2025

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. Vertragsschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“ genannt) der EasyHood eG (i.F. „Anbieter“ genannt) gelten für alle Verträge mit Kunden ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Anbieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2. Gegenstand dieser AGB sind auch die Besonderen Bedingungen unter Ziffer B.

1.3. Die vollständigen Impressumsangaben des Anbieters sind abrufbar unter: https://easy-hood.info/impressum/

1.4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5. Der Anbieter erbringt seine Leistungen nur gegenüber Kunden mit Sitz in Deutschland.

1.6. Gegenstand dieser AGB ist auch der in der Anlage befindliche Vertrag über die Verarbeitung personenbezogenen Daten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO.

2.1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

2.1.1. Der von dem Anbieter zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem Angebot des Anbieters (z. B. Kostenvoranschlag bzw. Leistungsbeschreibung) an den Kunden. Soweit kein Angebot des Anbieters vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang nach der Anfrage des Kunden sowie ggf. der Auftragsbestätigung des Anbieters.

2.1.2. Änderungen, Erweiterungen und Zusätze gegenüber des vorgenannt definierten Leistungsumfangs werden vom Anbieter nur geschuldet, soweit diese vorher in Textform vereinbart wurden.

2.1.3. Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen oder die Gesamtleistung durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.

2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Anbieter gegenüber dem Kunden keine Rechtsberatung hinsichtlich der rechtlichen Unbedenklichkeit des Einsatzes bestimmter IT-Systeme im Unternehmen des Kunden. Complianceprüfungen hat der Kunde im Zweifel selbst und auf eigene Verantwortung und Rechnung durchzuführen.

2.2. Supportleistungen

Der Kunde erhält, sofern dies Gegenstand des Vertrags nach Ziffer 2.1.1 ist, Beratung und Unterstützung im Supportfall nach dieser Ziffer A und den besonderen Bestimmungen der Ziffer B.

2.3. Vermietung von IT-Systemen

Der Kunde erhält, sofern dies Gegenstand des Vertrags nach Ziffer 2.1.1 ist, IT-Systeme vermietet nach dieser Ziffer A und den besonderen Bestimmungen der Ziffer C.

2.4. Verkauf von Hard- und Software

Der Anbieter verkauft Hard- bzw. Software an den Kunden.

2.5. Managed Services

Der Anbieter erbringt Managed Services wie im Angebot und der Leistungsbeschreibung detailliert beschrieben.

3. Nutzungsrechte, Referenznachweise

3.1. Der Anbieter wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.

3.2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen beim Anbieter.

3.3. Die Entwürfe, Darstellungsformen sowie die Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Anbieters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, es sei denn es steht eine zwingende Rechtsvorschrift oder Rechtsprechung entgegen. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

3.4. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte oder eine andere Nutzung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

3.5. Die zwingenden Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form gem. § 13 UrhG.

3.6. Der Anbieter hat das Recht, den Kunden auf der eigenen Referenzliste auf der Internetseite oder anderen Werbematerialien unter Nennung des Unternehmensnamens und des Unternehmenskennzeichens (Logo), sowie Screenshots der Internetseite und Veränderungen von Sichtbarkeitsverläufen und anderen KPIs, die zur Verdeutlichung des Erfolges dienen, zu veröffentlichen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme in die Referenzliste besteht nicht. Der Kunde überträgt hiermit dem Anbieter die hierfür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte.

4. Pflichten des Kunden

4.1. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1.1. Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Stammdaten zu machen. Insbesondere ist eine valide E-Mail-Adresse anzugeben, über die ihm der Vertragstext und vertragsrelevante Informationen zugeschickt werden. Ändert sich die E-Mail-Adresse des Kunden im Laufe einer bestehenden Geschäftsbeziehung, hat der Kunde diese Änderung unverzüglich dem Anbieter anzuzeigen.

4.1.2. Nutzt der Kunde die Registrierung im Supportbereich, erhält der Kunde individuelle Zugangsdaten, die aus seiner E-Mail-Adresse und einem geheimen Passwort bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Passwort geheim zu halten und keinem unbefugtem Dritten zu offenbaren.

4.1.3. Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen kostenfrei zur Verfügung.

4.1.4. Der Kunde sorgt dafür, dass der Anbieter den notwendigen technischen Zugriff auf relevante Betriebssysteme, Maschinen etc. erhält.

4.1.5. Der Kunde stellt dem Anbieter die Dokumentation zum Netzwerk und zur Infrastruktur zur Verfügung.

4.1.6. Der Kunde stellt eine VPN-Verbindung zum Anbieter bereit und hält diese bis zum Vertragsende aufrecht.

4.1.7. Der Kunde stellt sicher, dass die benötigte Bandbreite gemäß den Vorgaben des Anbieters in der VPN-Verbindung verfügbar ist.

4.1.8. Der Kunde informiert dem Anbieter rechtzeitig – mindestens 7 Werktage im Voraus – über geplante Änderungen, Eingriffe oder ähnliche Maßnahmen an den betreuten Servern. 

4.1.9. Der Kunde benennt einen festen Ansprechpartner für die Kommunikation und stellt eine gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung.

4.1.10. Der Kunde stimmt der Installation von Monitoring-Software auf seinen IT-Systemen zu.

4.1.11. Der Kunde stimmt der Installation von Update-Software auf seinen IT-Systemen zu, z. B. Windows Server Update Services, und stellt die dafür benötigten Systemressourcen bereit.

4.1.12. Der Kunde sorgt dafür, dass die jeweiligen Softwareanforderungen erfüllt sind (z. B. aktuelle Versionen des Client-Betriebssystems auf den Clients).

4.1.13. Der Kunde stellt sicher, dass innerhalb der Wartungsfenster Backups bzw. Datensicherungen pausiert werden können und dass ein Serverneustart möglich ist.

4.1.14. Der Kunde führt keine Änderungen an seinen IT-Systemen innerhalb der definierten Wartungsfenster durch.

4.2. Abnahmepflichten des Kunden
4.2.1. Sofern der Anbieter die Herstellung eines Werkes schuldet, ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet.

4.2.2. Wenn der Anbieter dem Kunden die Fertigstellung des Werks anzeigt und eine angemessene Frist zur Abnahme setzt, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht erklärt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

4.2.3. Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde das fertig gestellte Werk oder Teile davon im Produktiveinsatz verwendet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

4.2.4. Die Verweigerung der Abnahme ist schriftlich gegenüber dem Anbieter zu erklären.

4.2.5. In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert wird, so genau beschrieben werden, dass es dem Anbieter möglich ist den Mangel aufzufinden und diesen ggf. beheben zu können.

5. Termine, Fristen und Wartungsfenster

5.1. Sämtliche genannten Bereitstellungszeitpunkte, Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2. Ist für die Leistung des Anbieters die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei den nachfolgend genannten Gründen für Verzögerungen verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend:

5.2.1. Veränderungen der Anforderungen des Kunden;

5.2.2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der Anbieter nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten;

5.2.3. Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller);

5.2.4. verspätete Anlieferung von Inhalten, wie Text oder Bildern durch den Kunden.

5.3. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

5.4. Der Anbieter erbringt geplante Wartungsarbeiten innerhalb der nachfolgend festgelegten Wartungsfenster.

5.4.1. Geplante Wartungsarbeiten, bei denen keine vollständige Serviceunterbrechung zu erwarten ist, jedoch aufgrund der Applikationskritikalität oder saisonalen Geschäftsspitzen ein höheres Risiko besteht, werden jeden Donnerstag im Monat im Zeitraum von 18:00 bis 23:00 Uhr durchgeführt. Während dieses Zeitfensters kann es zu kurzfristigen Einschränkungen oder Ausfällen der Dienste kommen.

5.4.2. Geplante Wartungsarbeiten, bei denen Serviceunterbrechungen zu erwarten sind, jedoch aufgrund der Applikationskritikalität oder saisonalen Geschäftsspitzen notwendig werden, finden jeden Sonntag im Monat im Zeitraum von 08:00 bis 12:00 Uhr statt. Während dieser Wartungsfenster kann es zu temporären Ausfällen der Dienste kommen. Der Kunde wird mindestens 5 Werktage vor der geplanten Wartung umfassend informiert.

5.5. Individuelle Wartungsfenster sind zwischen den Parteien einvernehmlich abzustimmen, um den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen des Kunden gerecht zu werden.

6. Liefer- und Versandbedingungen

6.1. Die Warenlieferung erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift oder per Selbstabholung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich bei Versand ist die in der Bestellabwicklung angegebene Lieferanschrift des Kunden.

6.2. Wünscht der Kunde Abholung der Ware, hat er die gewünschte Abholzeit (Tag und Uhrzeit) dem Anbieter mitzuteilen. Die Abholung ist ausschließlich zu den gewöhnlichen Büroöffnungszeiten montags bis freitags möglich. Ein verbindlicher Abholtermin kommt erst dann zustande, wenn der Anbieter die gewünschte Zeit des Kunden bestätigt.

6.3. Dem Anbieter steht das Auswahlermessen hinsichtlich der Transportperson, des Versandweges und der Verpackung zu.

6.4. Sofern beim Artikel nichts anderes angegeben, beträgt die unverbindliche Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsschluss.

6.5. Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Anbieter berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

6.6. Der Anbieter behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Anbieter zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Anbieter wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

6.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald der Anbieter die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.

7. Preise, Zahlung, Fälligkeit, Preisanpassung

7.1. Es gelten die jeweiligen Angebotspreise des Anbieters.

7.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

7.3. Versandkosten, Installation, Schulung, Pflege, Wartung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit diese nicht im Angebot des Anbieters enthalten sind.

7.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich und vom Kunden genehmigt sind, werden dem Anbieter vom Kunden erstattet.

7.5. Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

7.5.1. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter;

7.5.2. in Auftrag gegebener Test-, und/oder Recherchedienstleistungen;

7.5.3. außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen auf ausdrücklichen Wunsch den Kunden;

7.5.4. Wiederholung oder nicht unerhebliche Verzögerung von Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden.

7.6. Der Mehraufwand wird dem Kunden vorher angezeigt. Sofern keine andere Art der Abrechnung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung des Mehraufwands nach Zeitaufwand und dem Stundensatz der Anbieter, der in der aktuellen Preisliste einsehbar ist. Für jeweils 15 min. Arbeitsaufwand werden ¼ des Stundensatzes abgerechnet. Der Rechnung wird eine Stundenaufstellung beigefügt.

7.7. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Anbieters zum Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann der Anbieter dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel dann vor, wenn das nach den Vorgaben des Kunden erstellte Grundkonzept nicht mehr Gegenstand des Änderungswunsches ist, sondern die Änderungen so umfangreich sind, dass ein neues Grundkonzept erstellt werden muss. Einer wesentlichen Änderung steht es gleich, wenn für eine Änderung eine vorherige umfangreiche Prüfung erforderlich ist, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Die Anbieter hat den Kunden auf eine Erhöhung des Preises gegenüber dem im Angebot ausgeschriebenen Preis vorher anzuzeigen.

7.8. Sofern die Abrechnung über ein bestimmtes Zeitkontingents vereinbart wurde, erwirbt der Kunde das Recht, Dienstleistungen von der Anbieter in Höhe des Zeitkontingents erbringen zu lassen. Die Anbieter rechnet ihre vertragsgegenständlichen Leistungen nach Zeitaufwand ab und verrechnet diese mit dem vom Kunden erworbenen Kontingent.

7.9. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen ist die Vergütung sieben (7) Tage nach Abnahme und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei sonstigen Verträgen ist die Vergütung sieben (7) Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Fälligkeit ein.

7.10. Bei Laufzeitverträgen ist der Kunde vorleistungspflichtig. Die Vergütung ist monatlich im Voraus zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

7.11. Die Anbieter ist berechtigt, die Vergütung bei Laufzeitverträgen erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten gemäß der Kostenentwicklung der Anbieter zu erhöhen. Die Anbieter kann darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer, soweit die Anbieter diese verursacht hat. Sobald sich die Vergütung um mehr als fünf (5) % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Kunden.

8. Gewährleistung und Haftung bei Kaufverträgen, Garantie

8.1. Mängelgewährleistung

8.1.1. Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, sofern die nachfolgenden Bestimmungen nicht davon abweichen:

8.1.2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Erkennen anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, so muss er zusätzlich den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachkommen. Unterlässt der kaufmännische Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.

8.1.3. Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

8.1.4. Geringfügige oder unerhebliche technische Änderungen sowie unwesentliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.

8.1.5. Der Anbieter hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.1.6. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

8.1.7. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Anbieter zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die dem Anbieter die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist der Anbieter zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Kunde.

8.1.8. Liefert der Anbieter zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Anbieter vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.1.9. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden lässt den Kaufpreisanspruch des Anbieters unberührt.

8.1.10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Anbieter gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.1.11. Ansprüche des Kunden auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen oder den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware sind ausgeschlossen.

8.1.12. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Anbieter bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.1.13. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

8.1.14. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht
• für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
• für Schadensersatzansprüche des Kunden,
• für den Fall, dass der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie
• für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB.

8.2. Haftung
8.2.1. Der Anbieter haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

8.2.2. Der Anbieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

8.2.2.1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

8.2.2.2. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

8.2.2.3. aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,

8.2.2.4. aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2.3. Verletzt der Anbieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

8.2.4. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

8.2.5. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Anbieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.3. Garantie
8.3.1. Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird der Anbieter diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an den Anbieter zurückleiten wird. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus der Garantiekarte des Herstellers.

8.3.2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung und ähnliches.

8.3.3. Im Fall von Ziffer 8.3.2 wird in jedem Fall der Kunde auch den Anbieter im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.

8.3.4. Der Anbieter lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und/oder Rechtsmangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

9. Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Werkverträgen

9.1. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Anbieter im Falle der Herstellung eines Werks verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab der Abnahme des Werks durch den Kunden oder einem die Abnahme gleichstehenden Ereignis, soweit nicht ein Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.

9.2. Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ist.

9.3. Der Kunde hat offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich bei der Anbieter zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.

9.4. Mängel, die nicht offensichtlich sind, hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen schriftlich bei der Anbieter zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.

9.5. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

9.6. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB bleibt unberührt. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche in Schriftform der Anbieter gegenüber geltend zu machen.

9.7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

9.8. Vorstehende Haftungserleichterungen gelten nicht:
9.8.1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

9.8.2. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;

9.8.3. im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

9.8.4. Im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;

9.8.5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels;

9.8.6. soweit die Anbieter eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;

9.8.7. im Falle von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;

9.8.8. bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

10. Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Mietverträgen

10.1. Die Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

10.1.1. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der Anbieter oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

10.1.2. wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;

10.1.3. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Anbieter oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2. Die Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch die Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

10.3. Die Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.

10.4. Die verschuldensunabhängige Haftung der Anbieter nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

10.5. Die Anbieter haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von der Anbieter zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

10.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung der Anbieter im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Beratungs- und Dienstverträgen

11.1. Die Anbieter haftet nicht für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte, die Leistungen oder das Unternehmen des Kunden. Werden dem Kunden die für die Werbemaßnahmen vorgesehenen Vorlagen zur Freigabe oder Genehmigung vorgelegt, übernimmt der Kunde mit der Freigabe bzw. mit Erteilung der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

11.2. Bei Verlust von Daten haftet die Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von der Anbieter zu erbringenden Leistungen ist.

11.3. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Kunden gegen die Anbieter wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.

11.4. Die Anbieter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden der Anbieter wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht.

11.5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.

11.6. Als Dienstleister haftet die Anbieter nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Der Anbieter liefert Waren ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Anbieter getilgt hat.

12.2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere vor Schäden zu bewahren.

12.3. Dem Kunden ist es untersagt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware hat der Kunden dem Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

12.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Es gelten die nachstehenden Bedingungen.

12.5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag vom Anbieter. Der Anbieter gilt mithin als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, besteht das Eigentum vom Anbieter an der Sache fort bzw. erlangt der Anbieter im Verhältnis des der Fakturenwerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

12.6. Die Forderungen, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, tritt der Kunde bereits jetzt an den Anbieter in Höhe des Fakturenwertes ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird.

12.7. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung weiterhin berechtigt. Die Befugnis vom Anbieter zur eigenständigen Einziehung bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies allerdings der Fall, hat der Kunde auf Verlangen gegenüber dem Anbieter sämtliche im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zudem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

12.8. Der Anbieter verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

13.1. Der Kunde darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder vom Anbieter unbestritten bleiben, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.

13.2. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die zugrunde liegenden Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13.3. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden aus dem geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen.

14. Datenschutz

14.1. Der Anbieter erhebt und verarbeitet die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Nähere Einzelheiten befinden sich in unserer Datenschutzinformation.

14.2. Liegt zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vor, schließen die Parteien einen separaten Vertrag über Auftragsverarbeitung, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.

15. Vertraulichkeit

15.1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.

15.2. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

15.2.1. der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;

15.2.2. die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;

15.2.3. die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;

15.2.4. ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

15.3. Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen des zwischen diesen geschlossenen Vertrags mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses Ziffer 14 entspricht und soweit dies zur Durchführung des zwischen diesen geschlossenen Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

15.4. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn

15.4.1. dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder

15.4.2. die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 14 schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet

15.4.3. berechtigt eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers benötigen vertrauliche Informationen des Auftraggebers zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 14 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

15.5. Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.

15.6. Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.

15.7. Der Dienstleister weist darauf hin, dass für unverschlüsselt

16. Laufzeit und Kündigung

16.1. Verträge über Managed Services beginnen mit erstmaliger Bereitstellung der Services im Rahmen des Onboardings. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein (1) Jahr. Für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sie können mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

16.2. Verträge nach Ziffer 16.1 verlängern sich ohne Kündigung um jeweils ein (1) weiteres Jahr (Verlängerungslaufzeit). Während der Verlängerungslaufzeit ist die Kündigung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Verlängerungslaufzeit zulässig.

16.3. Wird keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Dauer und kann jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Kalendermonatsende gekündigt werden.

16.4. Jede Kündigung hat in Textform gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen.

16.5. Kündigung von Werkverträgen
16.5.1. Die Parteien sind bei einem Werkvertrag nach den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen zur Kündigung berechtigt.

16.5.2. Bei einer ordentlichen Kündigung des Kunden nach § 648 BGB wird abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Anbieter 20% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Anbieter höhere Aufwendungen erspart hat.

16.6. Außerordentliche Kündigung
16.6.1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. Beide Parteien sind zu einer solchen fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Vertragsverstoß zu vertreten hat, für den sie unter Fristsetzung erfolglos in Textform abgemahnt worden ist.

16.6.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• über das Vermögen der anderen Partei Insolvenzantrag gestellt ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, es sei denn, eine Auswirkung auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.

• der Kunde seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft trotz Mahnung nicht nachkommt.

• der Kunde seiner Verpflichtung zur Vorschusszahlung trotz Mahnung nicht nachkommt.

17. Änderungsvorbehalt

17.1. Der Anbieter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, es ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Anbieter wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung den neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

17.2. Der Anbieter behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

17.2.1. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;

17.2.2. wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Kunden;

17.2.3. soweit der Anbieter verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Vertragsbestimmungen mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;

17.2.4. soweit der Anbieter damit einem gegen sich gerichtetes Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder

17.2.5. soweit der Anbieter zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den Geschäftsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.

17.3. Der Anbieter wird über solche Änderungen der AGB in Textform informieren.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

18.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

19.1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

19.2. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Geschäftssitz des Anbieters.

19.3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Anbieter. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SUPPORTLEISTUNGEN

1. Supportkanäle

1.1 Der technische Support erfolgt über folgende Kanäle:

a) Ticket-System: Anfragen können über das Online-Ticketsystem eingereicht werden.

b) E-Mail: Supportanfragen können an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.

c) Telefon: Für Supportkunden mit entsprechender Vereinbarung steht eine Telefon-Hotline zur Verfügung.

d) Remote-Zugriff: Nach vorheriger Abstimmung kann Support mittels Fernwartungssoftware erfolgen.

1.2 Die verfügbaren Supportkanäle und Reaktionszeiten ergeben sich aus der jeweiligen Support-Vereinbarung (Service-Level-Agreement).

1.3 Für eine effiziente Bearbeitung wird die Nutzung des Ticket-Systems empfohlen, da hier eine strukturierte Dokumentation und Nachverfolgung gewährleistet ist.

2. Leistungszeit

2.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
erfolgt die Supportleistung während der regulären
Geschäftszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und
17:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Deutschland).

2.2 Erweiterter Support außerhalb der Geschäftszeiten (24/7-Support, Wochenend-Support) kann gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung angeboten werden.

2.3 Notfall-Support außerhalb der Geschäftszeiten ist nur für kritische Systemausfälle vorgesehen und wird mit erhöhten Stundensätzen berechnet.

2.4 Die Reaktionszeiten (erste Rückmeldung) und Lösungszeiten sind abhängig von der Prioritätsstufe der Anfrage und werden im Service-Level-Agreement festgelegt.

3. Supportleistungen

3.1 Der Umfang der Supportleistungen umfasst:

a) Fehleranalyse und Fehlerbehebung bei technischen Problemen

b) Beantwortung technischer Fragen zur Nutzung und Konfiguration der betreuten Systeme

c) Unterstützung bei Updates und Patches

d) Beratung zu Best Practices und Optimierungsmöglichkeiten

3.2 Nicht im Support enthalten sind:

a) Schulungen und Trainings (werden separat angeboten)

b) Entwicklung neuer Funktionen oder individueller Anpassungen

c) Fehler, die durch unsachgemäße Bedienung, Fremdeingriffe oder höhere Gewalt entstanden sind

d) Support für Software oder Hardware, die nicht von EasyHood geliefert oder betreut wird

3.3 EasyHood bemüht sich nach besten Kräften, Probleme zu lösen, kann aber keine Garantie für die Lösbarkeit aller technischen Probleme übernehmen.

4. Abwicklung der Supportanfragen

4.1 Supportanfragen werden nach folgenden Prioritätsstufen klassifiziert:

Priorität 1 (Kritisch): Kompletter Systemausfall, geschäftskritische Funktionen nicht verfügbar

Priorität 2 (Hoch): Wesentliche Funktionen beeinträchtigt, Workaround verfügbar

Priorität 3 (Normal): Geringfügige Beeinträchtigungen, keine kritischen Auswirkungen

Priorität 4 (Niedrig): Allgemeine Anfragen, Informationsbedarf, Feature-Requests

4.2 Die Priorisierung erfolgt durch EasyHood auf Basis einer objektiven Bewertung der geschäftlichen Auswirkungen.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Supportanfragen folgende Informationen bereitzustellen:

a) Detaillierte Problembeschreibung und Fehlermeldungen

b) Schritte zur Reproduktion des Problems

c) Betroffene Systeme und Zeitpunkt des Auftretens

d) Bereits durchgeführte Lösungsversuche

4.4 Bei unzureichenden Informationen kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.

4.5 Der Kunde wird über den Bearbeitungsstand seiner Anfrage regelmäßig informiert.

5. Vergütung, Fälligkeit

5.1 Supportleistungen werden entweder auf Basis einer monatlichen Pauschale oder nach tatsächlichem Aufwand (Time & Material) abgerechnet.

5.2 Bei Pauschalvereinbarungen ist ein bestimmtes Kontingent an Supportstunden pro Monat enthalten. Überschreitungen werden nach den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich berechnet.

5.3 Nicht ausgeschöpfte Supportstunden aus Pauschalvereinbarungen verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums und werden nicht in Folgezeiträume übertragen.

5.4 Bei Time & Material-Abrechnung erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen von EasyHood. Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Intervallen.

5.5 Supportleistungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Notfall-Support, Wochenend-Support) werden mit einem Zuschlag von 50% auf den regulären Stundensatz berechnet.

5.6 Die Vergütung für Supportleistungen wird monatlich im Voraus (bei Pauschalen) bzw. im Nachhinein (bei Time & Material) in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

5.7 Bei Zahlungsverzug ist EasyHood berechtigt, Supportleistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

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